Creative Commons Lizenzen erlauben die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wahrnehmbarmachung und ausserdem, je nach der Auswahl des Lizenzgebers, die weitere Bearbeitung des Lizenzgegenstands. Es sind dabei die in den Lizenzen genannten Bedingungen einzuhalten, neben der Pflicht zur Namensnennung des Urhebers kann der Lizenzgeber weitere Bedingungen für anwendbar erklären (Nutzung nur für nicht-kommerzielle Zwecke; Bearbeitungen nur, wenn das Resultat denselben Nutzungsbedingungen wie die Vorlage unterstellt wird).
Creative Commons Lizenzen beruhen auf dem Urheberrecht. Nach dem schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG) werden kulturelle Schöpfungen und Leistungen ohne weitere Formalitäten besonders geschützt. Urheberrechtlich geschützte Werke können insbesondere sein: Bücher, Webseiten, Blogs, Fotografien, Film, Videos, Musikstücke oder audiovisuelle Schöpfungen. Software ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Für Software sind Creative Commons Lizenzen aber nicht besonders geeignet. Hierfür sollten andere Lizenzen verwendet werden.
Das Urheberrecht sieht vor, dass urheberrechtlich geschützte Werke lizenziert werden können. Bei den Creative Commons Lizenzen handelt es sich um solche Lizenzen. Creative Commons Lizenzen richten sich nicht gegen das Urheberrecht, sondern fügen sich nahtlos in den gesetzlichen Rahmen ein, geben den Rechtsinhabern aber neue Instrumente in die Hand, um ihre Rechte andern einzuräumen.
Wer eine Creative Commons Lizenz einsetzt, erlaubt jedermann die Nutzung des Lizenzgegenstands, sofern die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Das bedeutet, dass Martina ihre Kopie eines Creative Commons lizenzierten Werks an Reto weitergeben darf, und auch Reto berechtigt ist, sich auf die Creative Commons Lizenz zu berufen, um die Kopie entsprechend derselben zu nutzen. Aus der Sicht des Lizenzgebers bedeutet das, dass er nun je einen Lizenzvertrag mit Reto sowie einen mit Martina hat.
Die Creative Commons Lizenzen werden auf drei sprachlichen Ebenen beschrieben: Zunächst mittels einer kurzen, in einer sehr leicht und für jedermann verständlichen Bildsprache gehaltenen Zusammenfassung (sog. „Commons Deed“ oder „human-readable code“), dann in herkömmlicher Rechtssprache (sog. „lawyer readable Code“), und schliesslich mittels Metainformation, d.h. in HTLM Code, der insbesondere dazu geeignet ist, dass Suchmaschinen die darunter verfügbar gemachten Werke auffinden können (sog. „machine-readable Code“). Wer eine Creative Commons Lizenz einsetzen möchte, muss nichts unterschreiben. Die Startseite unter http://creativecommons.org enthält einen mit „Publish“ überschriebenen Link, der den Weg zum Lizenzmenü unter http://creativecommons.org/license weist. Wer eine Creative Commons Lizenz einsetzt, erteilt nicht ausschliessliche Rechte. Das bedeutet, dass er als Rechtsinhaber niemandem versprochen hat, seine Rechte nicht auch noch anders einzusetzen, sie z.B. entgeltlich einem kommerziellen Anbieter zu lienzieren. Der Lizenzgeber ist durch eine Creative Commons Lizenz nicht gebunden, wohl aber der Lizenznehmer.








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