Creative Commons Switzerland

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News

Podcasting, Creative Commons und Musik

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Am 17.11.2005 finden im Rahmen einer Veranstaltungsreihe der Digitalen Allmend Vorträge zum Thema “Podcasting, Creative Commons und Musik” im Clubraum der Roten Fabrik, ab 20:00 Uhr, statt [1].

[1] http://www.allmend.ch

 

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OpenBusiness - Geschäftsmodelle für Open Content erarbeiten

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Mit OpenBusiness ist eine Plattform am entstehen, die darauf abziehlt Geschäftsmodelle insbesondere in Zusammenhang mit Open Content und Open Source aufzuzeigen [1].

OpenBusiness is a platform to share and develop innovative Open Business ideas- entrepreneurial ideas which are built around openness, free services and free access.

OpenBusiness sammelt Geschäftsmodell und Beiträge und Hinweise aus der Community, um daraus eine umfangreiche Ressource bestehender und vielversprechender Ideen für erfolgversprechende Geschäftsmodelle zu schaffen.

[1] http://www.openbusiness.cc

 

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Fragen zu Creative Commons und SUISA

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Die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke, hatte im August Christian Laux und Urs Gehrig von Openlaw eingeladen, um Creative Commons und deren Lizenzen vorzustellen.

Allfällige Fragen von Mitgliedern in Zusammenhang mit einer möglichen Lizenzierung von musikalischen Werken unter einer Creative Commons Lizenz können aus diesem Grund direkt an Herrn Poto Wegener (poto.wegener[at]suisa.ch), Leiter Urheberabteilung der SUISA, gerichtet werden.

Zur allgemeinen Diskussion zu Fragen zu den Verwertungsgesellschaften und Creative Commons in der Schweiz, sei an dieser Stelle auch auf die Mailingliste aufmerksam gemacht, die allen interessierten Kreisen offen steht.

 

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Artikel 3

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Artikel 3 nennt die dem Lizenznehmer erlaubten Handlungen. Die Lizenz sollte alle dem Rechtsinhaber nach Gesetz zustehenden Verbotsrechte nennen.

In Artikel 3 der Lizenz verspricht der Lizenzgeber eine “lizenzgebührenfreie” Nutzung. Ein Lizenznehmer könnte aber wohl trotz CC-Lizenzierung mit Vergütungsansprüchen konfrontiert werden. Für den Lizenzgeber besteht deshalb theoretisch das Risiko, dass spätere Nutzer die von den Verwertungsgesellschaften gestellten Rechnungen an ihn zur Bezahlung weiterleiten (mit dem Argument, der Lizenzgeber habe sein Versprechen nicht gehalten).

Wenngleich es bereits mit dem jetzigen Lizenztext gute Argumente gegen solche Rückforderungsansprüche gibt, bleibt eine gewisse Unsicherheit. Eine neu aufzunehmende Bestimmung könnte klarstellen, dass solche Rückforderungsansprüche ausgeschlossen sind, z.B. mit dem folgenden Wortlaut (entweder unter Art. 3 am Ende oder unter Art. 8 der CC-Lizenz):

Diese Lizenz entbindet Sie nicht von der Bezahlung allfälliger gesetzlicher Vergütungsansprüche, die von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

 

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Artikel 2

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Artikel 2 bezieht sich auf die sogenannten Schranken des Urheberrechts, welche den Nutzern gewisse Handlungen auch ohne Zustimmung des Urhebers erlauben (z.B. die bekannte Nutzung im Eigengebrauch, Art. 19 URG). Artikel 2 ist eine Auslegungshilfe und dient der Klarstellung. Die Lizenz will nichts vertraglich verbieten, was gesetzlich bereits erlaubt ist (im Gegenteil, die Lizenz will eine weitere Nutzung ermöglichen, als vom Gesetz vorgesehen).

Wir haben keine speziellen Themenvorschläge im Zusammenhang mit Artikel 2 und schlagen deswegen einen kleinen Exkurs vor:

Thema: Verwertungsrecht

Nach Art. 20 URG können Vergütungsansprüche wegen Eigengebrauch nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Deswegen treten die meisten Künstler und Künstlerinnen auch einer Verwertungsgesellschaft bei. Heute ist es allerdings so, dass die Verwertungsgesellschaft damit automatisch die Rechte für alle Werke des Künstlers oder der Künstlerin wahrnimmt. Das führt zu einem Problem bei der CC Lizenz: Der Künstler verzichtet auf eine Vergütung unter gewissen Umständen, doch die Verwertungsgesellschaft wird in jedem Fall Gebühren erheben und dem Künstler auch Geld auszahlen.

 

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