Artikel 2 bezieht sich auf die sogenannten Schranken des Urheberrechts, welche den Nutzern gewisse Handlungen auch ohne Zustimmung des Urhebers erlauben (z.B. die bekannte Nutzung im Eigengebrauch,
Art. 19 URG). Artikel 2 ist eine Auslegungshilfe und dient der Klarstellung. Die Lizenz will nichts vertraglich verbieten, was gesetzlich bereits erlaubt ist (im Gegenteil, die Lizenz will eine weitere Nutzung ermöglichen, als vom Gesetz vorgesehen).
Wir haben keine speziellen Themenvorschläge im Zusammenhang mit Artikel 2 und schlagen deswegen einen kleinen Exkurs vor:
Thema: Verwertungsrecht
Nach Art. 20 URG können Vergütungsansprüche wegen Eigengebrauch nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Deswegen treten die meisten Künstler und Künstlerinnen auch einer Verwertungsgesellschaft bei. Heute ist es allerdings so, dass die Verwertungsgesellschaft damit automatisch die Rechte für alle Werke des Künstlers oder der Künstlerin wahrnimmt. Das führt zu einem Problem bei der CC Lizenz: Der Künstler verzichtet auf eine Vergütung unter gewissen Umständen, doch die Verwertungsgesellschaft wird in jedem Fall Gebühren erheben und dem Künstler auch Geld auszahlen.